Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen
Steinmetz- und Gärtnereibetriebe können auf Antrag entweder für ein Jahr (35,- Euro) oder einmalig (15,- Euro) eine gebührenpflichtige Erlaubnis zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen von der Friedhofsverwaltung erhalten. Die erteilte Erlaubnis ist auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
Soweit dies für ihre Arbeit nötig ist, dürfen Gewerbetreibende die Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen befahren.
Die Richtlinien zur Ausführung der gewerblichen Tätigkeiten unterliegen den Bestimmungen der Friedhofs- und Bestattungsordnung. Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Bei Beerdigungen und Trauerfeierlichkeiten ist das Befahren und Arbeiten auf den Friedhöfen also nicht gestattet.
Den von der Friedhofsverwaltung erlassenen Vorschriften und den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die geltende Friedhofs- und Bestattungsordnung berechtigen zum Entzug der Genehmigung.