Sterbefall
Nach dem Tod eines Menschen muss zunächst ein Arzt verständigt werden (Hausarzt bzw. ärztlicher Notdienst). Bei einem Todesfall in einem Heim, Krankenhaus oder Hospiz wird man sich innerhalb der Einrichtung darum kümmern.
Der Arzt stellt den Totenschein (auch Todesbescheinigung oder Leichenschauschein genannt) aus, der dann zur Beantragung der Sterbeurkunde beim Standesamt benötigt wird.(Ein Todesfall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt angezeigt werden.)
Örtlich zuständig ist hierbei das Standesamt , in dessen Bereich der Todesfall eingetreten ist – unabhängig vom letzten Wohnort der verstorbenen Person.
Mit dieser Aufgabe und weiteren zu erledigenden Behördengängen wird in der Regel ein Bestattungsunternehmen beauftragt. Dieses ist übrigens nach einem Sterbefall nicht zwingend sofort zwecks Abholung (zum Beispiel noch in der Todesnacht, was meistens mit Extrakosten verbunden ist) zu kontaktieren, es sei denn, dies ist so gewünscht.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)