Ruhestörung
Grundsätzlich muss sich jeder so verhalten, dass seine Mitmenschen nicht mehr als nötig durch Lärm beeinträchtigt werden. Wer in einem unzulässigem Ausmaß Lärm erzeugt, der geeignet ist die Nachbarschaft bzw. die Allgemeinheit erheblich zu belästigen, handelt ordnungswidrig. Grundsätzlich ist die Nachtruhe in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr einzuhalten.
Nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gibt es einige spezielle Regelungen:
- Geräte- und Maschinen dürfen nur werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr in Wohngebieten betrieben werden.
- Sonntags und an Feiertagen ist die Benutzung im Freien unzulässig.
- Eine zusätzliche Einschränkung gilt für Laubblasgeräte, Laubsammler, Grastrimmer und Freischneider, die nicht über das Umweltzeichen mit dem „Blauen Engel“ verfügen. Sie dürfen nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr genutzt werden.
In vielen anderen Fällen handelt es sich bei Ruhestörungen um privatrechtliche Angelegenheiten, die notfalls mit Hilfe einer Schiedsperson oder eines Rechtanwaltes geklärt werden müssen.
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Schwalbach am Taunus