Gewerberegister
Wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, z. B. aufgrund gerichtlich geltend zu machender Forderungen, kann auf schriftlichen Antrag eine Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt Schwalbach am Taunus erteilt werden.
Es werden hierfür benötigt:
- ein formloser Antrag mit Angabe der zur Duchsetzung der Ansprüche benötigten Daten
- ein Nachweis des berechtigten Interesses
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Das Gewerberegister ein Verzeichnis der örtlichen Gewerbebetriebe wird von den Kommunalverwaltungen geführt. Für die An-, Um- und Abmeldung eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle besteht Anzeigepflicht.
Die Übermittlung der einfachen Auskunft beinhaltet die 3 Grunddaten Name/Firma, Anschrift und Tätigkeit des Gewerbetreibenden und wird auf Anfrage ohne weitere Prüfungen übermittelt.
An nichtöffentliche Stellen (z.B. Privatpersonen) können erweiterte Auskunftsdaten, wie private Wohnanschrift, Geburtsdatum, Tätigkeitsbeginn und ggf. -ende, unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 14 Abs. 8 GewO). Bei der Glaubhaftmachung wird neben dem schlüssigen Vortrag des Auskunftsbegehrenden (Angaben warum erweiterte Daten z.B. Wohnanschrift benötigt werden usw.) noch die Vorlage einschlägiger Dokumente (z.B. Kaufvertrag, Mahnung) verlangt.
Die Übermittlung der einfachen Auskunft beinhaltet die 3 Grunddaten Name/Firma, Anschrift und Tätigkeit des Gewerbetreibenden und wird auf Anfrage ohne weitere Prüfungen übermittelt.
An nichtöffentliche Stellen (z.B. Privatpersonen) können erweiterte Auskunftsdaten, wie private Wohnanschrift, Geburtsdatum, Tätigkeitsbeginn und ggf. -ende, unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 14 Abs. 8 GewO). Bei der Glaubhaftmachung wird neben dem schlüssigen Vortrag des Auskunftsbegehrenden (Angaben warum erweiterte Daten z.B. Wohnanschrift benötigt werden usw.) noch die Vorlage einschlägiger Dokumente (z.B. Kaufvertrag, Mahnung) verlangt.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register. Es genießt als solches keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister.
Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Marktplatz 1-2
65824
Schwalbach am Taunus
Gebühren:
Bei Auskunftserteilung wird eine Gebühr in Höhe von derzeit 13,00 € erhoben.