Auskunftssperren im Melderegister
Übermittlungssperren für Ihre Daten im Einwohnermelderegister
Antragsformular (Wenn Sie uns den Antrag schriftlich zusenden möchten.)
Das Bundesmeldegesetz erlaubt in verschiedenen Fällen die Weitergabe von Adressauskünften. In folgenden Fällen können Sie aber für Ihre Daten im Melderegister Auskunfts- oder Datenübermittlungssperren eintragen lassen:
- Wenn Ihr Ehegatte oder ein Kind einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört.
Eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der man zwar nicht selbst, aber der ein Familienmitglied angehört, darf ansonsten Ihre Daten erhalten. - Wenn Sie ein Altersjubiläum (ab 80 Jahre) oder ein Ehejubiläum (ab goldener Hochzeit) feiern und keine Veröffentlichung in der Zeitung und keine Gratulation vom Bürgermeister, Landrat o. ä. wünschen.
An Mandatsträger, Presse und Rundfunk können ansonsten Adress- und Jubiläumsdaten für die Gratulation und evtl. Veröffentlichung weitergegeben werden. - Wenn Sie keine Wahlwerbung erhalten möchten.
Im Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen können ansonsten Adressdaten an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen weitergegeben werden. - Wenn Sie nicht in einem Adressbuch genannt werden möchten.
Adressbuchverlage können ansonsten Ihre Anschrift zur Erstellung von Adressbüchern (nicht für elektronische Adressdateien) erhalten. - Für unter 18-jährige Personen, die kein Info-Material der Bundeswehr erhalten möchten.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erhält ansonsten die Adressdaten von 16- und 17-Jährigen zur Übersendung von Informationsmaterial.
Diese einzelnen Übermittlungssperren können Sie mit einem formlosen schriftlichen Antrag im Bürgerbüro eintragen lassen. Diese Sperren können Sie jederzeit und kostenlos wieder ändern lassen, ohne dass Sie dies begründen müssen.
Nur in Sonderfällen:
- Absolute Auskunftssperre bei besonderer persönlicher Gefährdung
Darüber hinaus ist die Eintragung einer absoluten Auskunftssperre auch gegenüber konkreten, schriftlichen Adressnachfragen möglich, wenn Ihnen durch eine Auskunft aus dem Melderegister eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. Dieser Antrag ist jedoch besonders zu begründen und kann nur in Einzelfällen genehmigt werden.
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden.
Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.
Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.