Stadtverordnetenversammlung beschließt Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Schwalbach am Taunus
Die bundesweite Grundsteuer-Reform zum 1. Januar 2025 verändert die kommunalen Hebesätze. Das Land Hessen hat Anfang Juni seine Empfehlung für einen neuen Hebesatz für die Hessischen Städte und Gemeinden bekanntgeben: Dieser würde sich in Schwalbach am Taunus für die Grundsteuer B demnach von derzeit 400 auf rund 623,67 Prozent erhöhen. Die Stadtverordnetenversammlung folgte der Empfehlung der Hessischen Steuerverwaltung in ihrer Sitzung vom 10. Oktober 2024 mit dem einstimmigen Beschluss einer Hebesatzsatzung. Diese setzt den neuen Hebesatz für die Grundsteuer B auf 624 Prozent fest. Der Hebesatz für die Grundsteuer A sowie für die ab 2025 neu eingeführte Grundsteuer C für baureife Grundstücke wurden mit 0 Prozent festgesetzt, der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt unverändert 360 Prozent.
Der höhere Hebesatz für die Grundsteuer B bedeutet allerdings nicht, dass es für alle teurer wird. Durch die neue Berechnung im Zuge der Reform sind die Steuermessbeträge für Eigentum in vielen Fällen gesunken. Damit die Stadt nach der Reform dieselben Grundsteuereinnahmen erzielt wie vor der Reform, ist deshalb ein höherer kommunaler Hebesatz erforderlich. Denn Ziel der Reform ist es, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer durch die Änderungen im Jahr 2025 weder erhöht noch verringert wird. Erster Stadtrat und Kämmerer Thomas Milkowitsch erläutert: „Anders als bei früheren Anpassungen ist der neue Hebesatz nicht mit dem alten Hebesatz vergleichbar. Die Berechnungsgrundlagen sind völlig andere als bisher. Der Sprung von 400 auf 624 Prozent bringt der Stadt deshalb nicht mehr Geld ein als bisher. Für einige Eigentümer wird es künftig zum Teil deutlich teurer, für andere spürbar günstiger – das hängt vom jeweiligen Steuermessbetrag ab. Die vom Bundesverfassungsgericht zurecht geforderte Grundsteuerreform wird daher Gewinner und Verlierer haben.“
Die alten Hebesätze enden gemäß des Grundsteuergesetzes am 31. Dezember 2024 und jede Kommune muss einen Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes für 2025 fassen. Die Verabschiedung einer Hebesatzsatzung war also erforderlich, um die Liquidität der Stadt unabhängig vom Verlauf der kommenden Haushaltsberatungen für den Planungszeitraum 2025 bis 2028 zu gewährleisten. Die Städte und Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich zustehenden Hebesatzautonomie in Abhängigkeit von ihrem Finanzbedarf eigenverantwortlich über die in ihrem Stadt- bzw. Gemeindegebiet geltenden Hebesätze und können deshalb von den Hebesatzempfehlungen des Landes abweichen. „Die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs für das Haushaltjahr 2025 stellt durch den Einbruch der Gewerbesteuerzahlungen an die Stadt eine hohe Herausforderung dar,“ erläutert Kämmerer Thomas Milkowitsch. Um einen genehmigungsfähigen Haushaltsplanentwurf vorstellen zu können, werde der Magistrat neben anderen Konsolidierungsmaßnahmen auch ein Anheben von Hebesetzen vorschlagen müssen. Rechtlich festgeschrieben werden die individuell zu zahlenden Grundsteuerbeträge mit einem neuen Grundsteuerbescheid, den die Finanzverwaltung der Stadt ab Januar 2025 an alle Eigentümerinnen und Eigentümer versenden wird.