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Der richtige Umgang mit Feuerwerkskörpern

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Veröffentlicht am: 27.12.2024
Zum Jahreswechsel informiert das Ordnungsamt darüber, wann und wo eigentlich die vielfältigen Silvesterknaller abgebrannt werden dürfen - und auch von wem.

Rechtsgrundlage für den Umgang mit den allgemein erhältlichen, sogenannten pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II, ist das Sprengstoffgesetz (SprengG), sowie die beiden entsprechenden Verordnungen hierzu (1. und 2. SprengV). Dort werden der Verkauf und die Lagerung der Feuerwerksartikel durch den Einzelhandel ebenso geregelt wie das Alter der Käufer, der erlaubte Zeitpunkt des Abrennens und die „Schutzzonen“.

Grundsätzlich gilt: Feuerwerkskörper der Klasse II (Kleinfeuerwerk), zum Beispiel Raketen, Kanonenschläge, etc. dürfen nur am 31. Dezember und 1. Januar von Personen über 18 Jahren gezündet werden. Kaufen darf dieser Personenkreis die Artikel ausschließlich in der Zeit vom 28.12. bis 31.12.2024. Sogenannte Kleinstfeuerwerke (Kinderfeuerwerke wie Knallerbsen, Brummer, Wunderkerzen, etc.) der pyrotechnischen Klasse I hingegen können das ganze Jahr über im Handel erworben und auch benutzt werden.

Eine altersmäßige Abgabebeschränkung hierzu gibt es nicht, man sollte aber auf die Empfehlung des Herstellers achten. Wichtig ist, dass alle diese Artikel von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen sein müssen, bevor sie in den Handel kommen. Diese Maßnahme dient vor allem dem Schutz des Anwenders. Gekauft werden sollten also grundsätzlich nur Feuerwerkskörper mit einem entsprechenden Prüfzeichen und der dazugehörigen Prüfnummer (BAM-PI….).

Grundsätzlich verboten ist jegliche Knallerei in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen. Zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss zudem immer ein Platz gewählt werden, von dem aus kein Schaden angerichtet werden kann. Dies gelte vor allem in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern, Holzschuppen und ähnlichem, da sich die genaue Flugbahn der Raketen und Böller nicht voraussagen lässt. Erster Stadtrat und Ordnungsdezernent Thomas Milkowitsch: „Von diesen Vorgaben sind in Schwalbach beispielsweise der alte Ortskern rund um das Historische Rathaus und das Haus „Mutter Krauss“ betroffen, der Europaring im Bereich des Seniorenzentrums EVIM, die Bahnstraße auf Höhe der Friedenskirche sowie des Mittelweges auf Höhe der Limeskirchengemeinde.“

Vor dem Jahreswechsel sollte zudem unbedingt darauf geachtet werden, dass sich keine brennbaren oder leicht entzündlichen Gegenstände (zum Beispiel gelbe Säcke, Wäsche, Gartenmöbel, trockenes Holz) im Garten, auf dem Balkon oder auf der Terrasse befinden. Aus Gründen des Brandschutzes sind in der Silvesternacht außerdem möglichst alle Fenster (auch Dach- und Kellerfenster) sowie Außentüren geschlossen zu halten. Und noch ein Tipp: Das Zukleben von Briefkastenöffnungen, die unmittelbar in den Hausflur führen - wie sie in zahlreichen Reihenhäusern der Wohnstadt Limes noch üblich sind - kann so manchem Schaden vorbeugen.

Schließlich noch eine Anregung aus der Stadtverwaltung: Die Silvesterknallerei mag zwar für viele Menschen zum Jahreswechsel dazugehören. Doch mit dem Wissen um die starke Feinstaubbelastung und den großen Stress für Heim- und Wildtiere ist in diesem Fall weniger vielleicht manchmal mehr.

 
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