Baustellen im öffentlichen Straßenraum
Sämtliche Baustellen im öffentlichen Straßenraum bedürfen einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Dies bedeutet, dass eine sichere Beschilderung der Arbeitsstelle und ggf. weitere Verkehrsumleitung angeordnet werden müssen.
Für die Absicherung von Baustellen gibt es Vorschriften, welche insbesondere die Art und das Material der verwendeten Sicherungseinrichtungen (z.B. reflektierend) regeln. Für Standardsituationen gibt es bundesweit verbindliche Richtlinien (RSA) für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen.
Für die Absicherung von Baustellen gibt es Vorschriften, welche insbesondere die Art und das Material der verwendeten Sicherungseinrichtungen (z.B. reflektierend) regeln. Für Standardsituationen gibt es bundesweit verbindliche Richtlinien (RSA) für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen.
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung und eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt
Genehmigungspflichtig sind z. B.
Bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zur Aufstellung von Baukränen oder Autokränen sind vor Nutzung der Fläche die jeweiligen Versorgungsunternehmen von Ihnen anzuhören.
Denn ob die evtl. in dem zu nutzenden Bereich verlaufenden Leitungen der Belastung standhalten oder ob wichtige Arbeiten oder Reparaturen auszuführen sind, kann nur das jeweilige Versorgungsunternehmen beurteilen.
Genehmigungspflichtig sind z. B.
- Baustellen allgemein (Abrissarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Leitungsarbeiten)
- Bauwagen oder Mannschafts-/ Gerätebuden
- Bauzaun
- Materiallager
- Gerüste
- Mulden und Container
- Hebebühnen
- Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger
- Umzüge
Bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zur Aufstellung von Baukränen oder Autokränen sind vor Nutzung der Fläche die jeweiligen Versorgungsunternehmen von Ihnen anzuhören.
Denn ob die evtl. in dem zu nutzenden Bereich verlaufenden Leitungen der Belastung standhalten oder ob wichtige Arbeiten oder Reparaturen auszuführen sind, kann nur das jeweilige Versorgungsunternehmen beurteilen.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, ist dieser mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Straßenbenutzung einzureichen
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Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Marktplatz 1-2
65824
Schwalbach am Taunus