Namensänderung
Ein Vor- oder Familienname kann nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund für die Änderung vorliegt und ein öffentliches Interesse besteht (Öffentliche, behördliche Namensänderung). Der subjektive Wunsch allein genügt nicht.
Ein Grund für die behördlich durchzuführende Namensänderung könnte z.B. sein, wenn der Person Nachteile durch die Führung des gesetzmäßig erworbenen Vor- oder Familiennamens entstehen. Der Antragsteller muss deutscher Staatsangehöriger sein.
Weitere Voraussetzung für die schriftliche Antragstellung:
- Vorlage des gültigen Personalausweises
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
- Begründung des Änderungswunsches
- Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenregister
- Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
- Verdienstbescheinigung (nur bei Familiennamensänderung)
Der schriftliche Antrag ist beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde zu stellen. Das Antragsformular ist dort erhältlich.
Entscheidungsbehörde für die Änderung von Vornamen: Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Entscheidungsbehörde für die Änderung von Familiennamen: Landrat des Main-Taunus-Kreises in Hofheim am Taunus
Die Namensänderung muss auf Ausweisen und vergleichbaren Urkunden eingetragen und sollte anderen Dienststellen zur Kenntnis gebracht werden.
- infolge von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- nach Annahme als Kind,
- nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
- nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
- infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen (z.B. nach Eheauflösung).
Sonderregelungen gibt es für Vertriebene, Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Eingebürgerte, die ihren Namen unter der Geltung ausländischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen. Sie können ihre Namen durch eine so genannte Angleichungserklärung dem deutschen Umfeld sprachlich anpassen.
Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben..
Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist.
Gebühren:
Gebührenfestsetzung nach Bewertung und Arbeitsaufwand.
Bei Ablehnung bzw. Rücknahme des Antrags entstehen Kosten von 1/10 bis 1/2 der Gebühren.