Schornsteinfeger
- Reinigung und Überpüfung von Schornsteinen und Feuerungsanlagen (auch Feuerstätten genannt).
- Kehrung und Überprüfung von Rauchfängen/Schornsteinen
- Kehrung und Überprüfung von Feuerstätten
- Messung von Abgasen
- Befundung von neuen Anlagen im Bezug auf Brand- und Betriebssicherheit
- Berechnung des Schornstein-/Abgasleitungsquerschnitts (DIN 4705)
- Zuluftführung
- Abgas- bzw. Rauchgasprüfung
- Aufstellungsraum
- Beratung bei Energiesparen und Umweltschutz
Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk 16:
Zuständig für alle Straßen in Schwalbach am Taunus außer den unten genannten Straßen der Kehrbezirke 19 und 20
Lutz Schramm, Schaumburger Straße 5. 65558 Gückingen
Telefon: 06432 / 9524902
E-Mail: schornsteinfeger-schramm@gmx.de
Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk 19:
Zuständig für folgende Straßen:
- Odenwaldstraße
- Kronthaler Weg
- Hausener Weg
- Frankfurter Straße
- Ginnheimer Straße
- Niederräder Straße
- Spessartstraße
- Rhönstraße
- Am Taunusblick
- Fuchstanzstraße
- Schönberger Weg
- Kronberger Straße
- Steinweg
- Grabenstraße
- Staufenstraße
Lutz Schramm, Schaumburger Straße 5. 65558 Gückingen (kommissarisch)
Tel. 06432 / 9524902
E-Mail: schornsteinfeger-schramm@gmx.de
Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk 20:
Zuständig für folgende Straßen:
- Am Kronberger Hang
- Am Weißen Stein
- Elly-Beinhorn-Straße
- Graf-Zeppelin-Straße
- Katharina-Paulus-Straße
Vincent Butzkies, Am Kreuzring 11, 35789 Weilmünster
Telefon: 06475 / 5039934
E-Mail: info@schornsteinfeger-eschborn.de
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Der Gesetzgeber hat das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Seit dem 01.01.2013 kommt der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin nicht mehr unaufgefordert.
Für folgende nicht hoheitliche Aufgaben können Sie jetzt einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:
Folgende hoheitliche Aufgaben werden weiterhin durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin durchgeführt:
Für folgende nicht hoheitliche Aufgaben können Sie jetzt einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:
- Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
- Messen der Abgaswerte
Folgende hoheitliche Aufgaben werden weiterhin durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin durchgeführt:
- Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
- Feuerstättenschau: Innerhalb von 7 Jahren meldet sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin 2 Mal wie gewohnt von sich aus bei Ihnen.
- Führung des Kehrbuches
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Im Feuerstättenbescheid steht, wann Sie welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten regelmäßig an den Heizungen durchführen lassen müssen. Diesen erhalten Sie als Eigentümer oder Eigentümerin von Haus- oder Wohnungseigentum im Anschluss an jede Feuerstättenschau.
Sie sind als Eigentümerin oder Eigentümer selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid genannten Termine einzuhalten. Die dort festgelegten Arbeiten müssen Sie rechtzeitig bei einem zugelassenen Betrieb in Auftrag geben.
Zugelassen ist jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzung nach §§ 7 bis 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt.
Die Arbeiten gelten erst dann als ausgeführt, wenn das Formblatt, mit dem der ausführende Betrieb die Durchführung der Arbeiten bestätigt, bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin fristgerecht eingegangen ist. Als Eigentümer oder Eigentümerin sind Sie für die Übermittlung und den fristgerechten Eingang des Formblattes verantwortlich. Jedoch dürfen Sie mit dem ausführenden Betrieb vereinbaren, dass dieser die Übermittlung für Sie übernimmt.
Sie sind als Eigentümerin oder Eigentümer selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid genannten Termine einzuhalten. Die dort festgelegten Arbeiten müssen Sie rechtzeitig bei einem zugelassenen Betrieb in Auftrag geben.
Zugelassen ist jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzung nach §§ 7 bis 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt.
Die Arbeiten gelten erst dann als ausgeführt, wenn das Formblatt, mit dem der ausführende Betrieb die Durchführung der Arbeiten bestätigt, bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin fristgerecht eingegangen ist. Als Eigentümer oder Eigentümerin sind Sie für die Übermittlung und den fristgerechten Eingang des Formblattes verantwortlich. Jedoch dürfen Sie mit dem ausführenden Betrieb vereinbaren, dass dieser die Übermittlung für Sie übernimmt.
weiterführende Links
Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Marktplatz 1-2
65824
Schwalbach am Taunus