Umbettung
Unter einer Umbettung versteht man die Verlagerung der Überreste von bereits bestatteten Verstorbenen (Leichen oder Aschereste) an einen anderen Bestattungsort.
Eine Umbettung besteht also aus zwei Teilen, die naturgemäß nicht in jedem Fall zwingend den gleichen Friedhof oder die gleiche Stadt betreffen:
Ausgrabung (Exhumierung) des Leichnams oder der Urne und Wiederbeisetzung.
In jedem Fall gilt es zum Schutz des Verstorbenen und zur Wahrung der Pietät zu beachten, dass es sich bei dem Vorgang der Umbettung immer um eine „Störung der Totenruhe“ im Sinne des § 168 StGB handelt.
Eine Umbettung ist daher unbedingt genehmigungspflichtig und kann nur auf Antrag von Hinterbliebenen, auf behördliche oder gerichtliche Anordnung sowie in besonderen Fällen von Amts wegen erfolgen, wobei ausnahmslos ein wichtiger Grund vorliegen muss.
Die Umbettung einer Urne erfordert dabei nur die Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Für die Umbettung eines Leichnams bedarf es der Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt.
Gründe für Umbettungen können beispielsweise sein:
- die gewünschte Zusammenführung von in verschiedenen Orten bzw. Grabstätten bestatteten Familienangehörigen
- die zentrale Bestattung von (zunächst nur notdürftig begrabenen) Kriegsopfern beispielsweise auf einem Soldatenfriedhof
- die geplante Schließung eines Friedhofes
Die Genehmigung wird im Allgemeinen nur erteilt, wenn die Umbettung im öffentlichen Interesse liegt, da die Ruhe des Verstorbenen generell nicht gestört werden soll.
Von der Rechtsprechung wird dabei ein wichtiger Grund verlangt.
Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder der Wunsch, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, stellen üblicherweise für sich genommen keinen wichtigen Grund für eine Umbettung – zum Beispiel des verstorbenen Ehepartners – dar.
Ausgrabungen von Leichen werden in Schwalbach am Taunus in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September grundsätzlich nicht ausgeführt.