Fischereischein
Ein Fischereischein kann für ein, fünf oder zehn Jahre ausgestellt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Ablegung einer amtlichen Fischerprüfung
- Pass oder Personalausweis
- 1 Passbild
Für Jugendliche zwischen 10 und 15 Jahren kann ein Jugendfischereischein für ein oder fünf Jahre ausgestellt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Kinderausweis oder Geburtsurkunde
- 1 Passbild
- Der Antrag muss zusätzlich von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
Jugendliche ab 14 Jahren können nach bestandener Fischerprüfung den regulären Fischereischein beantragen.
Fischereischeine für Kinder können erst ab dem 10. Lebensjahr ausgestellt werden.
Das Kind darf in diesem Fall nur in Begleitung eines Erwachsenen, der einen gültigen Fischereischein besitzt, angeln. Der Fischereischein für das Kind kann für ein Jahr oder für fünf Jahre ausgestellt werden (ohne Fischereiprüfung).
Bei Verlängerung des Fischereischeins muss der abgelaufene Fischereischein vorgelegt werden.
Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an [siehe Allgemeinverfügung vom 21.07.2011 (StAnz. 32/2011 S. 1035)].
Falls Sie nicht das Fischereirecht im jeweiligen Gewässer innehaben, benötigen Sie für das Angeln zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des/der Fischereirechtsinhabers-/in bzw. des/der Fischereipächters/-pächterin des Gewässers.
Gebühren:
Gebühren:
Fischereischein:
- für 1 Jahr: 12,50 €
- für 5 Jahre: 36,00 €
- für 10 Jahre: 68,00 €
Jugendfischereischein:
- für 1 Jahr: 7,50 €
- für 5 Jahre: 23,00 Jahre