Beglaubigungen von Kopien
Beglaubigungen von Kopien in Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, Hypotheken-, Kreditverträge, Vereinssachen, Vorlagen, die beim Amtsgericht vorgelegt werden - bedürfen der öffentlichen Beglaubigung durch das Ortsgericht oder einen Notar.
Der Sonderfall der amtlichen Beglaubigungen ist in §§ 33 und 34 Hessisches Verwaltungsverfahrungsgesetz geregelt (HVwVfG).
Danach ist jede Behörde befugt, eine Abschrift (Kopie) amtlich zu beglaubigen,
- die sie selbst ausgestellt hat,
- die von einer anderen Behörde ausgestellt wurde (z.B. Zeugnis einer staatlichen Schule),
- die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
(Nur) im letzten Fall muss der Beglaubigungsvermerk den Hinweis enthalten, dass die beglaubigte Anschrift "nur zur Vorlage bei ..." der angegebenen Behörde erteilt wird.
Erforderliche Unterlagen: die zu beglaubigenden Originale
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Gebühren:
Abschriften, die die Behörde selbst hergestellt hat: je Urkunde 5,00 €, zuzüglich 0,20 € je Fotokopie.
Sonstige: bis zu 10 Seiten 10,00 €, jede weitere Seite 1,00 €.
Für Rentenzwecke: Bearbeitung im Sozialamt/Rentenstelle ist gebührenfrei