Gewerbeanmeldung
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle eröffnet, muss dies dem Gewerbeamt mitteilen. Gibt es in dem Unternehmen mehr als einen Geschäftsführer, so ist zusätzlich das Beiblatt zur Gewerbeanmeldung auszufüllen. Bei Personengesellschaften, z.B. einer GbR oder OHG, ist von jedem Gesellschafter ein eigener Vordruck vorzulegen. Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Anmeldung in Kopie)
- evtl. Kopie des Handelsregisterauszuges, der Handwerkserlaubnis und, bei nicht den EU-Staaten angehörenden Ausländern, die Aufenthaltserlaubnis mit der Genehmigung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Für bestimmte Gewerbebereiche besteht eine erhöhte Überwachungsbedürftigkeit. Eine solche liegt z.B. dann vor, wenn sie mit hochwertigen Konsumgütern handeln, ein Reisebüro betreiben wollen oder im Bereich der Partnerschaftsvermittlung tätig sind.
In diesem Fall muss am Wohnort des Gewerbetreibenden
- - ein Führungszeugnis und
- - ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragt und vorgelegt werden.
Tätigkeitsbereiche wie z.B. Makler- und Bauträger, das Bewachungsgewerbe, die Spielautomatenaufstellung, das Versteigerungsgewerbe und das Gaststättengewerbe bedürfen einer gesonderten Erlaubnis. Wenn Sie beabsichtigen, ein solches Unternehmen zu eröffnen, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor.
- Neuerrichtung eines Betriebs,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
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Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
Ausgenommen sind unter anderem:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Unterrichtswesen
Gebühren: