Fahrradschutzstreifen: Kein Sonderweg für Fußgänger, sondern Teil der Fahrbahn
Das Ordnungsamt informiert:
Fahrradschutzstreifen sind keine Sonderwege, sondern Bestandteil der Fahrbahn. Deshalb ist das Befahren des Schutzstreifens in entgegengesetzter Fahrtrichtung unzulässig. Ebenfalls dürfen dort Radfahrer nicht nebeneinander fahren und für eine Nutzung durch Rollstuhlfahrer sowie Fußgänger sind diese Fahrradschutzstreifen nicht vorgesehen. Die Nichtbenutzung, aber vor allem auch die zweckfremde Benutzung des Fahrradschutzstreifens, ist für alle Verkehrsteilnehmer sehr gefährlich und stellt darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit dar.
Der auch als Angebotsstreifen bezeichnete Schutzstreifen für Radfahrer findet seine Rechtsgrundlage in der Straßenverkehrsordnung (Anlage 3 zum § 42 Abs. 2 StVO). Gekennzeichnet wird er mit einer weißen, unterbrochenen Linie und einem weißen Fahrrad-Piktogramm.
In Schwalbach sind Fahrradschutzstreifen zurzeit im unteren Bereich des West- und Ostrings, sowie in der Eschborner Straße ausgewiesen.
Ist am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die unterbrochene Markierung bei Bedarf überfahren. Hierbei muss natürlich eine Gefährdung von Radfahrern ausgeschlossen sein. Etwas anderes gilt bei ausgewiesenen Radfahrstreifen, die an einer durchgezogenen weißen Linie (Fahrbahnbegrenzung) und dem blauen Verkehrszeichen „Radweg“ zu erkennen sind. Diese Radstreifen dürfen von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.
Auf allen diesen Spuren ist zudem das Parken untersagt.
Grundsätzlich gibt es für Fahrradschutzstreifen keine Benutzungspflicht. Da sich allerdings das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO auch an Radfahrer richtet, ergibt sich eine solche aber indirekt.
Die ordnungsgemäße Benutzung von Fahrradschutzstreifen hilft Unfälle zu vermeiden und dient damit der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.